Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma orangedental GmbH & Co. KG
I. Geltung
Die nachstehenden Bedingungen gelten nur im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und entsprechenden ausländischen Vertragspartnern. Sie gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma orangedental GmbH & Co. KG (nachfolgend orangedental), soweit nicht durch schriftliche einzelvertragliche Regelung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern (nachfolgend Besteller) finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers vorbehaltlos Lieferungen oder Leistungen annehmen.
II. Vertragsschluss 1. Angebote von orangedental sind stets freibleibend.
2. Vertragsabschlüsse, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die zu dem Angebot von orangedental gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
III. Liefer- und Leistungszeit Die von orangedental genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
IV. Versand und Gefahrenübergang 1. Die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware geht auf den Besteller über, wenn die Sendung das Lager verlässt. (EXW INCOTERM 2020) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, eine Transportversicherung erfolgt grundsätzlich auf Kosten desselben und nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Die Verpackung der Ware erfolgt stets in Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Im Übrigen wählt orangedental die Versandart im Zweifel nach billigem Ermessen.
2. Sofern der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer Lieferfrist durch orangedental ist der Besteller erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und nach erfolglosem Verstreichen derselben berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. orangedental ist zu Teillieferungen berechtigt.
V. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von orangedental, bis sämtliche Forderungen, welche orangedental gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, erfüllt sind.
2. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Besteller verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von orangedental hinzuweisen und orangedental unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit orangedental seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Besteller haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber orangedental, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten orangedental zu erstatten.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang gestattet, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
4. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber in vollem Umfang an orangedental ab. orangedental nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an orangedental ab, der dem vom orangedental in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
5. Eine Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für orangedental. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum von orangedental stehen, erwirbt orangedental Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen orangedental nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt orangedental Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller orangedental anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. orangedental nimmt diese Übertragung an. Der Besteller wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für orangedental mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von orangedental in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an orangedental ab. orangedental nimmt die Abtretung an.
6. Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen für orangedental befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist orangedental berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann orangedental nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. Orangedental kann vom Besteller zudem verlangen, dass dieser orangedental die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt und alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die orangedental zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist orangedental nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller gestattet orangedental bereits hiermit unwiderruflich zu diesem Zweck das Betreten seiner Räume oder Grundstücke sowie die Abholung der gelieferten Ware. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch orangedental liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn orangedental hätte dies ausdrücklich erklärt.
9. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die orangedental zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird orangedental auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; orangedental steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
VI. Zahlungen 1. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang können vom Besteller 2 % Skonto abgezogen werden.
2. Abweichende Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.
3. orangedental ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zu verrechnen. 4. Wird orangedental nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt oder gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist orangedental berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann orangedental unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich orangedental ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur der Erfüllung halber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. 6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers hat dieser Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag der Fälligkeit zu bezahlen. orangedental bleibt es vorbehalten, einen nachweislich höheren Zinsschaden geltend zu machen.
7. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Besteller
nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder auf groben
Vertragsverletzungen von Seiten orangedental beruhen.
VII. Gewährleistung
1. Der Besteller ist verpflichtet, Ware im Hinblick auf offensichtliche Mängel sowie in Bezug auf deren Vollständigkeit,
insbesondere nach Art und Menge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen
nach Ablieferung zu untersuchen und Abweichungen innerhalb gleicher Frist orangedental schriftlich
mitzuteilen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelanzeige bei orangedental. Verdeckte Mängel müssen
orangedental unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt
werden.
2. Unterlässt der Besteller die Anzeige nach Ziffer 1, so gilt die gelieferte Ware in Ansehung des betreffenden
Mangels als genehmigt.
3. orangedental ist berechtigt, gewährleistungspflichtige Mängel nach eigener Wahl durch für den
Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teils oder des ganzen Liefergegenstandes
zu beseitigen. Der Besteller wird orangedental die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
4. Sofern orangedental Teile ersetzt, gehen die entfernten Teile in deren Eigentum über.
5. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten oder eine angemessene
Herabsetzung des Preises verlangen.
6. Die Gew.hrleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
7. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware und endet ein Jahr danach. Durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung beginnt die Verjährung nicht erneut.
8. §§478 f. BGB bleibt unberührt.
9. orangedental haftet nicht für Defekte und deren Folgen, die entstanden sind oder entstanden sein
können durch eine nach Ablieferung eingetretene natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung,
Reinigung oder Wartung, Nichtbeachtung der Wartungs-, Bedienungs-, oder Anschlussvorschriften, Korrosion,
Verunreinigung in der Luftversorgung oder chemische oder elektrische Einflüsse, die ungewöhnlich
oder nach den Werksvorschriften nicht zulässig sind.
VIII. Haftung
1. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Besteller nur zu, wenn der Schaden durch Vorsatz oder
grob fahrlässiges Verhalten von Seiten orangedental, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
herbeigeführt worden ist. Im Falle von grobem Verschulden der Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung
von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten),
haftet orangedental lediglich für den typischen, vorhersehbaren Schaden.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Eine Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher
Haftungsvorschriften sowie für etwaig abgegebene Garantien bleibt unberührt.
IX. Schutz- und Urheberrechte
1. orangedental übertr.gt dem Besteller das einfache Nutzungsrecht an den ihm überlassenen Programmen
und Dokumentationen.
2. Eine weitere Übertragung der Software inkl. der Hardware darf nur mit der vorherigen Zustimmung von
Seiten orangedental erfolgen.
3. Für eine Weiterübertragung an Personen, die im ärztlichen Bereich tätig sind (z.B. Praxisnachfolger),
wird die Zustimmung in Aussicht gestellt. Eine Weitergabe an Mitbewerber von orangedental ist unzulässig.
4. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bedingungen, verpflichtet sich der Besteller
für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20.000,– zu bezahlen. orangedental
bleibt es vorbehalten, darüber hinausgehende Schäden geltend zu machen, dem Besteller, einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Kopien dürfen nur für den eigenen Gebrauch gefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz
hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser von dem Besteller auch auf den Kopien anzubringen.
X. Zusätzliche Leistungen
Sollte ein Softwarewartungsvertrag abgeschlossen worden sein, so gelten ergänzend nachfolgende
Bedingungen:
1. Der Softwarewartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages
beginnt mit dem Monat der Auslieferung des Programms an den Besteller. Es kann beiderseits mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Orangedental ist zur
vorzeitigen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt,
insbesondere wenn der Besteller mit mehr als einer Monatsgebühr für die Aktualisierung in Verzug gerät
und/oder der Besteller ohne vorherige Abstimmung Änderungen an dem Programm vornimmt. Das Recht
von orangedental, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
2. orangedental wird Änderungen an den gelieferten Software-Programmen, die aufgrund geänderter
Gesetze der Bundesrepublik Deutschland erforderlich werden, innerhalb einer angemessenen Zeit in das
gelieferte Software-Programm integrieren und dem Besteller zur Verfügung stellen. Als angemessener
Zeitraum gilt eine Dauer von bis zu acht Wochen nach Bekanntwerden der Änderung. Darüber hinaus
erhält der Besteller verbesserte Versionen des Programms oder von Programmteilen, sofern sich diese
auf vom Besteller vorher erworbene Programme oder Programmteile beziehen. Die vorgenommenen
Programmänderungen werden dem Besteller in Form von Disketten, CD-ROM, zum Download auf der
Internetseite von orangedental (http://www.orangedental.de) oder durch Neubespielung der Festplatte
zur Verfügung gestellt. Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Neubespielung der Festplatte sind
von dem Besteller unter Anrechnung der für einen Monat zu entrichtenden Aktualisierungsgebühr je nach
Aufwand, höchstens jedoch EUR 800,– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
3. Der Besteller hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass seine Datenverarbeitungsanlage den
für den Gebrauch der aktualisierten Programme notwendigen technischen Erfordernissen entspricht.
4. Die vereinbarte Gebühr für die Softwarewartung zuzüglich Mehrwertsteuer wird von dem Bankkonto
des Bestellers monatlich jeweils zum 15. abgebucht. Der Besteller wird hierzu eine Bankeinzugsermächtigung
erteilen. Sollte das Bankkonto des Bestellers die erforderliche Deckung nicht aufweisen, ist
orangedental bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Gebühren von der Verpflichtung zur
Aktualisierung befreit. orangedental ist berechtigt, die monatlichen Gebühren für die Aktualisierung zum
Ausgleich der allgemeinen Preissteigerungen mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten angemessen
zu erhöhen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist für beide Teile Biberach/Riß.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich Wechsel
und Scheckprozessen hieraus ist das für Biberach/Riß zuständige Gericht; orangedental ist jedoch
berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts,
soweit es auf fremde Rechtsordnungen verweist und unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts
(CISG) sowie sonstiger internationaler Konventionen über das Recht des Warenverkaufes.
XII. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden nach Treu und Glauben
Verhandlungen darüber führen, die unwirksamen Bestimmungen durch gültige zu ersetzen, die dem mit
den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.
Stand Juni 2022